Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2
VAP ArchD§ 16 Beendigung des Beamtenverhältnisses und Berufsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/16#abs-1 (1) Das Beamtenverhältnis der Staatsarchivreferendarin oder des Staatsarchivreferendars endet
1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem regulären oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder
2. bei endgültigem Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/16#abs-2 (2) Wer die archivarische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Archivwesens“ oder „Assessor des Archivwesens“ zu führen.
Teil 4
Inkrafttreten